Übernachtungssteuer
Am 01. Januar 2014 trat die vom Berliner Senat beschlossene Übernachtungssteuer in Höhe von 5% des Netto-Zimmerpreises für touristische Übernachtungen für Buchungen ab dem 1. Januar 2014 in Berlin in Kraft. Diese Steuer wird von uns erhoben und an die Stadt Berlin abgeführt. Berufliche Übernachtungen sind von der Übernachtungssteuer ausgenommen. Daher müssen wir von Ihnen den Grund Ihrer Reise – privat oder geschäftlich – erfragen. Diese Auskunft tragen Sie bei uns einfach auf der Registration Card beim Check-In ein.
Wir bitten Sie außerdem um Verständnis, dass wir dieser Verpflichtung nachkommen müssen und daher die Steuer erheben. Wir als individuelles Hotel sind gegen die Einführung der Steuer und erwarten das Urteil einer Musterklage gegen die Steuer.
Zusammengefasst heißt dies:
- Wir als Hotel müssen von Ihnen den Zweck Ihrer Reise – ob geschäftlich oder privat – erfragen, da die Steuer ausschließlich auf Privatreisen erhoben wird. Bei keiner Auskunft wird ihr Aufenthalt als Privatreise behandelt.
- Sie können den Zweck Ihrer Reise nachweisen. Dies ist freiwillig und geschieht bei Geschäftsreisen beispielsweise durch eine Buchung durch Ihren Arbeitgeber, die Bezahlung durch Ihren Arbeitgeber oder die Ausstellung der Rechnung auf Ihren Arbeitgeber. Selbstständige oder Unternehmensinhaber können den Nachweis unter Verweis auf die Steuernummer selber erbringen.
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Die Steuer wird bei einer Geschäftsreise bei Ihrer finalen Rechnung abgezogen. Wir als Hotel haben in dieser Sache keinen Einfluss und sind hier dem Berliner Senat verpflichtet.
Die Übernachtungssteuer wird nur dann nicht erhoben, wenn der Hotelgast per Formblatt nachgewiesen hat, dass der Aufenthalt rein geschäftlicher Natur ist. In allen anderen Fällen ist das Hotel verpflichtet, die Abgabe einzubehalten und an die Stadt abzuführen.
Das Land Berlin stellt unter anderem folgende Dokumente zur Verfügung:
ÜnSt 1b - Merkblatt Gast
ÜnSt 3 - Arbeitgeberbestätigung
ÜnSt 4 - Eigenbestätigung